Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 11. Juli 2007 die Berufung einer Klägerin gegen ihre Hausratversicherung zurückgewiesen (Aktenzeichen 7 U 202/06).
Dabei ging es um Schmuck, den sie bei ihrer Mutter eingelagert hatte und der ihr dort abhanden kam. Nach Angaben der Versicherten wusste sie nicht, dass ihre Hausratversicherung dafür einstandspflichtig war.
Grundsätzlich war ihr aber bekannt, dass ein Schaden dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden muss.
Wie schon die erste Instanz, hielt es auch das Berufungsgericht nicht für glaubwürdig, dass sie wirklich nichts von der Leistungspflicht gewusst habe.
Die dafür benannten Zeugen widersprachen ihrer Aussage oder waren aus Sicht des Gerichts unglaubwürdig. Offensichtlich waren dabei noch andere Wertgegenstände verschwunden, für die pauschal bis zu einem Höchstbetrag eine Entschädigung durch die Hausratversicherung der Mutter gezahlt wurde.
Diese blieb unter der gemeldeten Schadensumme zurück, was die beiden möglicherweise auf die Idee brachte, es zusätzlich beim Versicherer der Tochter zu versuchen – zu spät, wie das Gericht meinte.
Aus Sicht der Richter wurden durch die verspätete Schadenmeldung die Interessen des Versicherers beeinträchtigt, der eine unverzügliche Meldung, verbunden mit dem Einreichen einer Liste der gestohlenen Güter verlangen kann.
Dies sei erforderlich, um den Sachverhalt frühzeitig klären zu können und die Eigentumsverhältnisse der Beteiligten festzulegen.