Unternehmer haften nach Umweltschadengesetz rückwirkend ab dem 30. April 2007!
Gegenstand des UmweltgesetzesÖffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur
- Vermeidung und
- Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder
- zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten(Verursacherprinzip)
InkrafttretenDas Gesetz tritt am 14.11. diesen Jahres in Kraft, Unternehmen haften jedoch faktisch ab sofort für Schäden, die ab dem 30. April 2007 verursacht wurden.
Gegenstand der VersicherungEin Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen(Biodiversität)
- Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser)
- Schädigung des Bodens
Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet:
- Primärsanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes
- Ergänzende Sanierung: Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich
- Ausgleichssanierung: Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen
Leistungen der Versicherung
- Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
- Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
- Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpfllichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
- Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigerkosten
- Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
Die Umweltschadenversicherung
Grundsätzlich kann eine Umweltschadenversicherung nur in Kombination mit einer Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, da sich die Deckungssumme an der in der Betriebshaftpflichtversicherung genannten Versicherungssumme orientiert.
Für die Umweltschadenversicherung ergibt sich danach eine Deckungssumme von 20% der Betriebshaftpflichtversicherungssumme, maximal aber 1.000.000,- €.
Weiter stehen für die Umweltschadenversicherung drei, aufeinander aufbauende Bausteine zur Verfügung:
- Grundbaustein: Umweltschäden außerhalb des Betriebsgrundstückes
- Zusatzbaustein 1: zusätzlich Schäden auf dem Betriebsgrundstück und dem Grundwasser
- Zusatzbaustein 2: zusätzlich Schäden am Boden des Betriebsgrundstückes nach dem Bodenschutzgesetz
Zum Versicherungsschutz
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten entstanden sind.
Gerne beraten wir Sie persönlich.
Ihr Ansprechpartner
Dennis Böhm
Telefon: 0761/2115657
Email:
dennis.boehm@loeffler-versmakler.com